Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz

Die Geschäftsführerhaftung wird von der Sperrwirkung des § 93 InsO nicht erfasst und kann auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem FA mit Haftungsbescheid geltend gemacht werden.

(BFH Beschluss vom 2. November 2001 VII B 155/01)