Fehlender Mietvertrag ist für die doppelte Haushaltsführung unbeachtlich

Entgeltliche Einräumung einer Rechtsposition keine Voraussetzung der doppelten Haushaltsführung

BUNDESFINANZHOF Beschluß vom 16.4.2008, VI B 126/07

Wie die Einspruchsentscheidung und die im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze verdeutlichen, war vielmehr allein streitig, ob der Kläger im Haus seiner Mutter einen eigenen Hausstand führte bzw. unterhielt. Nach Auffassung des FA war dies zu verneinen, weil der Kläger die Wohnung im Wesentlichen unentgeltlich nutzen durfte. Der Kläger vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die Frage der Entgeltlichkeit der Nutzung nicht entscheidungserheblich sei.

Auch soweit das FG angenommen hat, dass der Kläger einen Haushalt nicht selbst führte (vgl. 3.a. der Entscheidungsgründe) und auch über keinen “eigenen” Hausstand verfügte (vgl. 3.c. der Entscheidungsgründe), war dies für den Kläger nicht erkennbar. Denn auch diese Gesichtspunkte hatten bis zur Entscheidung weder im außergerichtlichen Vorverfahren noch im Klageverfahren eine nennenswerte Rolle gespielt. Nach Aktenlage gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Kläger in den Haushalt seiner Mutter eingegliedert war. Es war auch nicht ausdrücklich im Streit, dass der Kläger die ihm überlassene Wohnung aufgrund einer mit seiner Mutter getroffenen Absprache dauerhaft zu eigenen Wohnzwecken nutzen konnte. Soweit das FA in der Einspruchsentscheidung ausgeführt hat, mangels mietvertraglicher Regelung handele es sich nicht um eine Nutzung aufgrund eigenen Rechts, ist diese Auffassung zum einen rechtsirrig. Zum anderen hat das FA damit die Überlassung der Wohnung zur dauerhaften Nutzung in anderer Form nicht in Abrede gestellt.

Nachdem der BFH während des Klageverfahrens entschieden hatte, dass die entgeltliche Einräumung einer Rechtsposition nicht Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung ist (vgl. Urteil in BStBl II 2007, 890), konnte der Kläger aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs mangels eines gegenteiligen Hinweises davon ausgehen, dass das FG diesen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung machte. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hätte das FG den Kläger darauf hinweisen müssen, dass weitere, bis dahin nicht angesprochene und aufklärungsbedürftige (vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) Gesichtspunkte entscheidungserheblich sein könnten. Ein solcher Hinweis ist jedoch unterblieben.