Verpflegungsmehraufwand bei Fahrtätigkeit

Ob Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wegen Fahrtätigkeit zu gewähren sind, entscheidet sich nicht nach den abstrakten Merkmalen eines bestimmten Berufsbildes, sondern nach dem konkreten Einsatz des betreffenden Arbeitnehmers.
(BFH Urteil vom 10. April 2002 VI R 154/00)

Ergänzung:
Seit den Lohnsteuerrichtlinien 2008 wird nicht mehr zwischen Fahrtätigkeit, Einsatzwechseltätigkeit und Dienstreisen unterschieden.