Betriebsveräußerung im Ganzen auch bei Rückbehaltung von Wirtschaftsgütern möglich

Eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt auch vor, wenn einzelne wesentliche Betriebsgrundlagen nicht mitübereignet worden sind, sofern sie dem Übernehmer langfristig zur Nutzung überlassen werden und eine dauerhafte Fortführung des Unternehmens oder des gesondert geführten Betriebes durch den Übernehmer gewährleistet ist (BFH Urteil vom 4. Juli 2002 V R 10/01).