Aufwendungen für den Einbau von Installationen in einem Wohnhaus als Werbungskosten

Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses können nur dann zu Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn sie eine deutliche Erweiterung seines Gebrauchswerts (wesentliche Verbesserung) zur Folge haben.
(BFH Urteil vom 20. August 2002 IX R 98/00)