Entschädigungen für Rufbereitschaft können nach § 3b EStG steuerfrei sein

Ist in begünstigten Zeiten des § 3b EStG Rufbereitschaft angeordnet, sind Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung steuerfrei, soweit sie die in § 3b EStG vorgesehenen v.H.-Sätze, gemessen an der Rufbereitschaftsentschädigung, nicht übersteigen.
(BFH Urteil vom 27. August 2002 VI R 64/96).