Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet ihre Betriebseinnahmen nach 22 UStG einzeln aufzuzeichnen.
Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind nach § 147 AO aufzubewahren.
(BFH Urteil vom 26.2.2004, XI R 25/02)
Auch nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende sind verpflichtet ihre Betriebseinnahmen nach 22 UStG einzeln aufzuzeichnen.
Im Taxigewerbe erstellte Schichtzettel sind nach § 147 AO aufzubewahren.
(BFH Urteil vom 26.2.2004, XI R 25/02)