Rückstellung für Wiederaufbereitung von Bauschutt

Ein Unternehmen, dessen Zweck das Recycling von Bauschutt ist, kann eine Rückstellung für die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag anfallenden Aufbereitungskosten bilden, sofern die zeitnahe Verarbeitung behördlich überprüft wird.

(BFH Urteil vom 25.03.2004, IV R 35/02 BFH-NV 2004 Seite 1157)