Korrektur der Pensionsrückstellung bei Zusage einer sogenannten ÜbermaßrenteÜbermaßrente

Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrages zugesagt, der im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist, so ist die nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr.1 Satz 4 EStG zu ermittelnde Pensionsrückstellung nach den angemessenen Aktivbezügen zu ermitteln.

(BFH Urteil vom 31.3.2004, I R 70/03)