Weitere regelmäßige Arbeitsstätte

Erbringt ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung vorübergehend außerhalb der Wohnung und des dauerhaften Mittelpunkts seiner beruflichen Tätigkeit, so begründet er dort auch nach Ablauf von drei Monaten keine weitere Arbeitsstätte, wenn sich die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zur Arbeit an der bisherigen regelmäßigen Tätigkeitsstätte als untergeordnet darstellt.

(BFH Urteil vom 18.5.2004, VI R 70/98)