Pensionszusage für einen 63.jährigen Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

„ Die einem 63 Jahre alten Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH erteilte Pensionszusage beinhaltet eine verdeckte Gewinnausschüttung. Eine eventuelle Bandbreite für die Erdienbarkeit der Versorgungsansprüche ist jedenfalls dann unerheblich, wenn im Zeitpunkt der Pensionszusage ein weiterer, jüngerer und bewährter Geschäftsführer zur Verfügung steht.“

(Finanzgericht München, Urteil vom 26.07.2004, 6 K 3566/02, DStRE 2005, Seite 653 ff. Revision eingelegt).

Der Senat führt aus, dass die Zuführung zu einer Rückstellung die im Hinblick auf die einem, Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH erteilte Pensionszusage gebildet worden ist, nach der BFH-Rechtsprechung als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist, wenn die begünstigte Person den Versorgungsanpruch während der voraussichtlich verbleibenden Dienstzeit nicht mehr erdienen kann.

Die Erdienbarkeit kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bei beherrschenden Gesellschaftern nur bejaht werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Zusage der Pension und dem vorhergesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens 10 Jahre beträgt. Beim nicht beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs, der Erdienbarkeits- Zeitraum zugrunde zu legen, der für die Unverfallbarkeit von Versorgungszusagen maßgeblich ist.

Sowohl bei beherrschenden, als auch bei nicht beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführern, scheidet nach bisheriger Bundesfinanzhofrechtsprechung die Anerkennung einer Pensionszusage aus, wenn der Geschäftsführer zum Zusagezeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat.