Angemessenheit der Vergütung eines für zwei Gesellschaften tätigen Geschäftsführers

„Setzt ein GmbH-Geschäftsführer seine Arbeitskraft nur zu 50 % für eine GmbH ein, weil er zusätzlich noch für eine andere GmbH tätig ist, so ist bei der Angemessenheitsprüfung auf das Zahlenmaterial von Vergütungsstudien ein Abschlag von 50 % vorzunehmen. „

(Niedersächsiches Finanzgerichts Urteil vom 29.01.2004, 6 K 865/01, DStRE 2005, Seite 159 ff. Revision eingelegt)

Der Senat führt aus das bei Überprüfung der Angemessenheit der Vergütung zu berücksichtigen ist, dass die in den Studien angegebene Vergütung jeweils als Vollzeitvergütung zu sehen ist.

Da in der vorliegenden Entscheidung der Geschäftsführer nach eigenen Aussagen nur 50 % seiner gesamten Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung gestellt hat, sind demnach auch nur 50 % des angemessenen Gehaltes anzusetzen.