Private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschättung

„ Ist in einem Dienstvertrag dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nur gestattet, den dienstlichen Pkw für private Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benutzen, sind die darüber hinausgehenden privaten Nutzungsanteile als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen.
Der gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorteil ist nach der 1 v.H.- Regel zu berechnen, wenn das Fahrtenbuch keine Angaben zum Reiseziel und den aufgesuchten Personen enthält.“

(Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 09.12.2003,

6 K 138/02, DStRE 2005, Seite 161 ff. Revision eingelegt).

Der Senat führt aus, dass die private Pkw-Nutzung in diesem Fall als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln ist.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfzs für jeden Kalendermonat mit einem Prozent von Hundert des inländischen Listenpreises in Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich er Umsatzsteuer anzusetzen. Davon abweichend kann die private Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 mit den auf die Privatfahrten entfallenen tatsächlich entfallenen Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten und der übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.