Festsetzungsfrist bei unwirksamer Bekanntgabe

„ Benennt der Steuerpflichtige für die Entgegennahme von Verwaltungsakten einen Empfangsbevollmächtigten, liegt eine wirksame Bekanntgabe nur vor, wenn der Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten zugeht.“

„Eine nicht wirksame bekannt gegebene Prüfungsanordnung löst keine Ablaufhemmung aus.“

„ Die Unwirksamkeit der Bekanntgabe wird auch nicht dadurch geheilt, dass der Steuerpflichtige selbst Kenntnis von dem Verwaltungsakt erhält.“

„ Das Finanzamt trägt die Feststellungslast über den Zugang der Prüfungsanordnung“.

(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2005, 8 K 2373/04 BB, rkr, DStRE 2005, Seite 1098 ff. ).