Keine Steuerfreiheit für Telefonkosten bei Unternehmern

Die auf Arbeitnehmer beschränkte Steuerfreiheit für die Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (§ 3 Nr. 45 EStG) verletzt nicht den Gleichheitssatz.

Der Bundesfinanzhof hat entscheiden, dass nach § 3 Nr. 45 EStG nur die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei sind. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit werden vom Wortlaut dieser steuerfreien Vorschrift nicht erfasst, was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist.

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern und selbständig Tätigen ist sachlich gerechtfertigt. Bei selbständig tätigen Steuerpflichtigen (§§ 13, 15, 18 EStG) ist der Gewinn um die anteiligen Aufwendungen für die private Nutzung einer betrieblichen Telekommunikationsanlage zu erhöhen. Dabei kann offen bleiben, ob es bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, insoweit an der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 4 EStG fehlt, oder eine Nutzungsentnahme vorliegt, die als fiktive Betriebseinnahme zu behandeln ist.

BFH Urteil vom 21. Juni 2006 XI R 50/05