Auflösung von passiven Ausgleichsposten bei Organschaft

Veräußert der Organträger seine Beteiligung an der Organgesellschaft, ist ein bei ihm vorhandener besonderer passiver Ausgleichsposten erfolgsneutral aufzulösen (entgegen Abschn. 59 Abs. 5 KStR 1995; R 63 Abs. 3 KStR 2004).

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 7.2.2007, I R 5/05

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. Februar 2007 I R 5/05 entschieden, dass ein Organträger, der seine Beteiligung an der Organgesellschaft veräußert, einen bei ihm vorhandenen besonderen passiven Ausgleichsposten erfolgsneutral aufzulösen hat. Mit dieser Entscheidung ist der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten, nach der in diesen Fällen der passive Ausgleichsposten gewinnerhöhend zu erfassen ist.

Eine Kapitalgesellschaft kann sich handelsrechtlich verpflichten, ihren gesamten Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Ein derartiger Ergebnisabführungsvertrag wird unter weiteren Voraussetzungen auch steuerlich anerkannt, was zur Folge hat, dass der Gewinn dieser Gesellschaft (Organgesellschaft) dem Mutterunternehmen (Organträger) in voller Höhe zugerechnet wird. Allerdings unterscheidet sich die handelsrechtliche von der steuerrechtlichen Gewinnermittlung in mancher Hinsicht. Dem Organträger wird dann steuerlich entweder ein höheres oder ein niedrigeres Einkommen zugerechnet, als tatsächlich von der Organgesellschaft abgeführt wurde. Diese sogenannten Mehr- oder Minderabführungen werden gewinnneutral in der Steuerbilanz festgehalten (aktive und passive Ausgleichsposten). Wird die Beteiligung an der Organgesellschaft veräußert, behandelt die Finanzverwaltung einen im Zeitpunkt der Veräußerung vorhandenen aktiven Ausgleichsposten als gewinnmindernd und einen passiven Ausgleichsposten als gewinnerhöhend.

Der BFH hat nun entschieden, dass es für die gewinnerhöhende Auflösung des Ausgleichspostens an einer Rechtsgrundlage fehle. Die entgegenstehende jahrelange Verwaltungsübung habe sich auch nicht gewohnheitsrechtlich verfestigt.