Abschreibung Vertreterrecht

Auf das von einem Handelsvertreter entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut “Vertreterrecht” d.h. Ablösung des dem Vorgänger-Vertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn, findet die zwingende typisierende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts keine Anwendung.

Die auf das Vertreterrecht vorzunehmende AfA bemisst sich nach der im Schätzungswege für den konkreten Einzelfall zu bestimmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.

BFH Urteil vom 12. Juli 2007 X R 5/05

Auf dieses Wirtschaftsgut “Vertreterrecht” sind die gesetzlichen Regelungen über den Ansatz des Geschäfts- und Firmenwerts nicht anwendbar. Bezöge man demgegenüber mit dem FG auch das Wirtschaftsgut “Vertreterrecht” in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG ein, so liefe dies im Ergebnis in der Mehrzahl der Fälle auf eine Schlechterstellung des Steuerpflichtigen hinaus, weil dem nachfolgenden Handelsvertreter dadurch die zuvor zulässige Abschreibung des Vertreterrechts auf eine nach den Umständen des Einzelfalls zu schätzende Nutzungsdauer von weniger als 15 Jahren vorenthalten werden würde. In den veröffentlichten Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber eine mit der Rechtsänderung einhergehende Verschlechterung bereits bestehender Abschreibungsmöglichkeiten auch nur in Erwägung gezogen hätte.