Bei der Berechnung des Gewinns aus einer Betriebsveräußerung sind vom Erwerber übernommene betriebliche Verbindlichkeiten, die aufgrund von Rückstellungsverboten (hier: für Jubiläumszuwendungen und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, nicht gewinnerhöhend zum Veräußerungspreis hinzuzurechnen.
BUNDESFINANZHOF Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 61/06
Bei den Veräußerungsverlusten werden nur die steuerlich anerkannten Verbindlichkeiten und Rückstellungen berücksichtigt. Nicht anerkannt werden z. B. die Drohverlustrückstellungen.