Zu Recht hat das FG im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen, der Antragstellerin eine Steuernummer zuzuteilen, zumal die Erteilung einer Steuernummer bei den entsprechenden Vorgängen notwendig gleichzeitig oder vorher zu erfolgen hat.
Überdies beginnt die Unternehmereigenschaft bereits mit den ersten nach außen, auf die Ausführung entgeltlicher Leistungen gerichteten Handlungen. Dazu gehören auch Vorbereitungshandlungen wie etwa Investitionen in Räume oder Werbemaßnahmen. Entscheidend ist dabei die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben. Eine entsprechende Absicht hat die Antragstellerin durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter jedenfalls bekundet.
BFH Beschluß vom 20.12.2007, IX B 194/07