Einheitliche Leistungen

Die Überlassung von Standplätzen an Markthändler durch den Veranstalter von Wochenmärkten kann als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein.

BFH Urteil vom 24. Januar 2008 VR 12/05

Im vorliegenden Fall überließ der Veranstalter von Marktständen den Kunden sowohl den Standplatz als auch die Stromversorgung und die Reinigung. In diesem Fall sah der BFH die Vermietungsleistung als prägend an und versteuerte diese als einheitliche Leistung an.

Eine AUfteilung in steuerpflichtige und steuerfreie Umsätze kommt nicht mehr in Frage.