Auflösung von Ansparrücklagen nur am Jahresende

Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG können bei Gewinnermittlung durch Überschussrechnung ebenso wie bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nur zum Ende, nicht aber während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 26. Februar 2008 VIII R 82/05
Die Ansparrücklage (§ 7g) für kleine Betriebe kann nur am Jahresende aufgelöst werden. Somit wird die Verzinsung auch für das Jahr berechnet.