Legen eines Hausanschlusses als “Lieferung von Wasser”

Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff “Lieferungen von Wasser” i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird .

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 8.10.2008, V R 61/03

Begründung:
Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt, fällt unter den Begriff “Lieferung von Wasser” im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern.
Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 61/03.
Kläger war ein aus mehreren Städten und Kreisen bestehender Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Er belieferte Kunden mit Wasser und legte auf Verlangen von Grundstückseigentümern gegen Kostenerstattung Hausanschlüsse, d.h. er verband sein Wasser-Verteilernetz mit der jeweiligen Anlage des Grundstückseigentümers. Die Hausanschlüsse blieben im Eigentum des Klägers.
Der Kläger war der Meinung, auf diese Umsätze (Legen des Hausanschlusses) sei – ebenso wie für die Wasserlieferung selbst – nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 34 der Anlage zum UStG der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden, soweit sie an Grundstückseigentümer ausgeführt wurden, die zugleich Empfänger der nachfolgenden Wasserlieferungen waren. Das Finanzamt hatte dagegen entsprechend einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Juli 2000 auf diese Umsätze den Regelsteuersatz (damals 16 %) angewendet.
Der BFH folgte im Ergebnis der Auffassung des Klägers. Er führte zur Begründung aus, in dem im vorliegenden Verfahren auf seine Vorlage hin ergangenen Urteil vom 3. April 2008 habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entschieden, dass unter den

Begriff “Lieferungen von Wasser” i.S. von Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und Anhang H Kategorie 2 der Richtlinie 77/388/EWG auch das Legen eines Hausanschlusses falle. Das müsse – so der BFH – dann auch für die Auslegung des UStG gelten. Zwar dürften die Mitgliedstaaten das Legen eines Hausanschlusses von der grundsätzlichen Steuerermäßigung für die “Lieferungen von Wasser” ausschließen. Dies erfordere aber eine gesetzliche Regelung und könne nicht durch eine bloße Verwaltungsvorschrift geschehen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG enthalte einen solchen Ausschluss nicht.