Reise des Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttung

Trägt die Gesellschaft die Kosten für eine Auslandsreise ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Reisezeit weder vollständig noch teilweise in einer Weise ausgefüllt wurde, die eindeutig nicht den betrieblichen Interessen der Kapitalgesellschaft zugeordnet werden kann.

BFH Beschluss vom 07.10.2008 – IB37/07 BFH NV 2009 S. 216 f.