Beruflich veranlasste Umzugskosten liegen bei einer Fahrzeitverkürzung von 1 Std vor

Aufwendungen für einen Umzug stellen Werbungskosten dar, wenn infolge des Umzugs arbeitstäglich Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde eintritt. In diesem Fall treten die privaten Begleitumstände regelmäßig in den Hintergrund.

BFH Beschluss vom 12.11.2008 – VI B 85/08

Begründung:
Die von dem Kläger, einem Lehrer beantragte Berücksichtigung von Umzugskosten als Werbungskosten konnte nicht berücksichtigt werden, das die arbeitstägliche Fahrzeitverkürzung von einer Stunde nicht eingetreten ist. Nach eigenen Angaben war die Fahrzeitverkürzung höchstens 20 Minuten bei einfacher Fahrtstrecke.