Kürzung des Vorwegabzugs

Dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH steht der ungekürzte Vorwegabzug von Versorgungsaufwendungen nur zu, wenn er seine Anwartschaftsrechte auf Altersversorgung ausschließlich durch einen seiner Beteiligungsquote entsprechenden Verzicht auf gesellschaftrechtliche Ansprüche erwirbt.

BFH Urteil vom 02.09.2008 – X R 17/08 BFHNV 2009 S. 141 ff.

Begründung.
Im vorliegenden Fall war neben dem Gesellschafter Geschäftsführer eine weitere GmbH mit 35 % beteiligt. An dieser hielt der Gesellschafter Geschäftsführer 24%.

Der BFH führt aus, dass ein ungekürzter Vorwegabzug von Versorgungsaufwendungen nicht gegeben ist, da die dem Gesellschafter Geschäftsführer erteilte Pensionszusage jedenfalls nicht vollständig auf dessen eigener Beitragsleistung beruht.