Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden

Steuerbescheide sind nichtig, wenn das Finanzamt die Grundordnung des Verfahrens so verletzt, dass der Steuerpflichtige nicht von der Verbindlichkeit der festgesetzten Steuer auszugehen kann.

Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn die Schätzung nicht plausibel ist und die Höhe der geschätzten Steuerlast nur als Druckmittel für eine Beschleunigung des Verfahrens verwendet wird.

Finanzgericht München, Urteil vom 4. September 2008 2 K 1865/08 – rechtskräftig, EFG 2009 S. 2 ff.

Begründung:
Die Schätzung des Finanzamt ist nicht nachvollziehbar. Bezogen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen weicht das Schätzungsergebnis krass von den tatsächlichen Verhältnissen ab. Es ist nicht erkennbar, dass das Finanzamt irgendwelche Überlegung zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen hat.

Die vorgeschriebene Dokumentation der Schätzung befindet sich in den Akten. Es fhelen Aufzeichnungen über die Höhe der zu erwartenden Umsätze und Gewinne.

Die Schätzung erfolgte nicht mit dem Ziel die tatsächliche Besteuerungsgrundlagen zu erfassen, sondern anhand von willkürlich ermittelten Zahlen sollte der größtmögliche Druck auf den Steuerpflichtigen ausgeübt werden.