Geschäftsführerhaftung

Ein gewissenhafter und sorgfältiger Geschäftsführer darf auch bei Einschaltung Dritter nicht blind auf die ordnungsgemäße Erledigung der Buchführungspflichten durch diese vertrauen. Vielmehr bleibt er verpflichtet, sich über die Richtigkeit der buch- und belegmäßigen Erfassung zumindest bei herausgehobenen Geschäftsvorfällen selbst zu informieren.

BFH Beschluss vom 26.11.2008 – V B 210/07 (BFH/NV 2009 S. 362)

Begründung:

In der Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass die Frage, welche Anforderungen an eine haftungsbegründende grobe Fahrlässigkeit eines Geschäftsführers i.S. des § 69 der Abgabenordnung zu stellen sind, nicht allgemein beantwortet werden kann, sondern sich nach den Besonderheiten des einzelnen Falls richtet. Nach der Rechtsprechung des BFH ist zwar generell davon auszugehen, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der die Sachkunde eines ihm als zuverlässig bekannten –und als Angehöriger eines rechtsberatenden oder steuerberatenden Berufs befugten– steuerlichen Beraters in Anspruch nimmt, sich auf diesen verlässt und bei gewissenhafter Ausübung seiner Überwachungspflichten keinen Anlass findet, die steuerliche Korrektheit der Arbeit des steuerlichen Beraters in Frage zu stellen, nicht grob fahrlässig handelt.

Allerdings darf der Geschäftsführer nicht blind auf die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung eines für die GmbH tätigen Dritten vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr muss er sich fortlaufend über den Geschäftsgang unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können. Allein der Umstand, dass eine Gesellschaft von einer Steuerberatungsgesellschaft mangelhaft beraten worden ist, entlastet den Geschäftsführer nicht vom Vorwurf grobfahrlässiger Nichtabführung von Umsatzsteuer, wenn er sich nicht in einem diesen Vorwurf ausschließenden Maße selbst aktiv darum bemüht hat, sich über seine umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten zu informieren.

Welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf Mitarbeiter überträgt, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Gleiches gilt, wenn ein Geschäftsführer in steuerlichen Angelegenheiten ein –offenbar mangelhaftes– Testat eingeholt hat.