Vermietungsabsicht bei leer stehenden Wohnungen

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Entschluss zur Vermietung endgültig gefasst wurde.

Die Vermietungsabsicht ist anhand objektiver Umstände darzulegen. Zwei Vermietungsanzeigen in einem Jahr bei einem langjährigen Leerstandes einer Wohnung ist nicht ausreichend.

Finanzgericht München, Urteil vom 22. Oktober 2008 1 K 77/07-rechtskräftig EFG 2009 S. 250