Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes







Zu den Finanzunternehmen i.S. des § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 gehören auch Holding- und Beteiligungsgesellschaften i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG.

Der Begriff des Eigenhandelserfolges gemäß § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 bestimmt sich nach eigenständigen körperschaftsteuerrechtlichen Maßstäben. Er umfasst den Erfolg aus jeglichem "Umschlag" von Anteilen i.S. des § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf eigene Rechnung und erfordert nicht das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung i.S. von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 KWG.

Die Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg i.S. von § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2002 zu erzielen, bezieht sich auf den Zeitpunkt des Anteilserwerbs. Spätere Maßnahmen des Erwerbers, um den Wert der Anteile bis zum Weiterverkauf zu beeinflussen, stehen einer solchen Absicht nicht entgegen

BFH Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08

Begründung:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14. Januar 2009 in zwei Grundsatzurteilen über Streitfragen zu § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) entschieden. Einerseits konnten danach vor 2008 Abschreibungen auf sog. kapitalersetzende Darlehen steuermindernd vorgenommen werden. Andererseits werden Holding-Kapitalgesellschaften einem Finanzunternehmen gleichgestellt, so dass sich Gewinne und Verluste aus den Beteiligungsgesellschaften auf die Körperschaftsteuer auswirken.

§ 8b KStG betrifft sog. Schachtelbeteiligungen, welche eine Körperschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Körperschaft (Untergesellschaft) hält. Um wirtschaftliche Doppelbesteuerungen zu vermeiden, bleiben Dividenden, die aus einer derartigen Beteiligung bezogen werden, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG). Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung entsprechender Anteile (§ 8b Abs. 2 KStG). Diesen Vorteilen stehen Nachteile gegenüber: Es gelten 5 v.H. der jeweiligen Bezüge als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (sog. Schachtelstrafe, § 8b Abs. 5 KStG). Außerdem werden Gewinnminderungen aus solchen Anteilen nicht berücksichtigt (§ 8b Abs. 3 KStG). Sowohl die Schachtelvorteile als auch die Schachtelnachteile gelten jedoch (u.a.) nicht für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstituten sowie für Finanzunternehmen (§ 8b Abs. 7 KStG). Diese Ausnahme bezweckt vor allem, den Abzug von Verlusten aus dem Handel von Wertpapieren zu erhalten.

Die Finanzverwaltung wendet § 8b KStG wegen der Ausnahmeregelung in § 8b Abs. 7 KStG nicht nur auf Kreditinstitute, sondern auch auf Beteiligungsgesellschaften (sog. Industrie-Holdings) nicht an. Das hat der BFH im Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08 bestätigt. Entsprechende Dividenden und Veräußerungsgewinne sind also steuerpflichtig; sog. M & A-Geschäfte werden dadurch erschwert. Konsequenz dieser Entscheidung ist aber auch, dass Verluste und andere Gewinnminderungen aus den Beteiligungen uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Insbesondere in wirtschaftlichen Krisenzeiten wie gegenwärtig dürfte das von Vorteil sein.