Bei einer kreditfinanzierten Warenlieferung, bei der der Warenlieferant den Darlehensvertrag zwischen dem Käufer und den Warenkauf finanzierenden Bank vermittelt hat und die Zahlung des Kaufpreises von der Bank an den Warenlieferanten unter dem Vorbehalt erfolgt ist, dass der Käufer die Raten zur Tilgung des Darlehens zahlt, liegt Uneinbringlichkeit vor, wenn der Käufer die Darlehensraten nicht mehr zahlt und sich die Bank über ein vom Warenlieferanten zu diesem Zweck unterhaltenes Sperrkonto den ausstehenden Darlehensbetrag zurückholt.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 2008 6 K 2270/07 EFG 2009 S. 533 ff.
Anmerkung:
Gegen diese Entscheidung ist einer Revision beim Bundesfinanzhof anhängig