Kein Abzug der Betriebsausgaben für einen Rennwagen trotz betrieblicher Interessen

Die Unterhaltung eines Rennwagens gehört zu den der Jagd oder Fischerei sowie Segel- oder Motoryachten ähnlichen Zwecken. Aufwendungen dafür sind vom Abzugsverbot ausgenommen, wenn sie nicht der betrieblichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung dienen. Dieses gilt auch dann wenn private Neigung des Unternehmens durch betriebliche Interessen in den Hintergrund gedrängt werden.

BFH Beschluss vom 22.12.2008 – III B 154/07 BFHNV 2009 S. 579f.