Haushaltsnahe Dienstleistungen sind nur die Tätigkeiten, die Bestandteil der Ausbildung eines Hauswirtschaftlerin/ eines Hauswirtschaftlers sind.
Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 25. Februar 2009 4 K 12315/06 rechtskräftig EFG 2009 S. 761.
Begründung:
Weder die Garten – noch die Grabpflege sind demnach Tätigkeiten, die zum Berufsbild eines Hauswirtschaftlers/ Hauswirtschaftlerin gehören.