Fehlende Angaben des zweiten Vornamens auf dem Bescheid

Ein Fehler in der namentlichen Bezeichnung des Adressaten eines Steuerbescheids ist unschädlich, solange kein Zweifel an der Identität des Adressaten besteht.

BFH Beschluss vom 22.01.2009 – III S 66/08 BFH NV 2009 S. 886 F

Begründungen:

Die fehlende Angabe des zweiten Vornamens des Antragstellers führe nicht zur Unwirksamkeit der Bescheide. Solange kein Zweifel an der Identität des Adressaten auftrete, sei ein Fehler in der namentlichen Bezeichnung unschädlich. Im Streitfall habe die unvollständige Angabe der Vornamen des Antragstellers zu keinerlei Unklarheit über die Person des Steuerschuldners geführt. Die Bescheide seien dem Antragsteller nachweislich zugestellt worden und er habe die darin getroffenen Regelungen, wie die eingelegten Rechtsmittel belegten, als gegen sich gerichtet angesehen.