Einspruch wegen Prüfungsanordnung

Bei Beauftragung mit einer Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO) hat das beauftragte Finanzamt über den gegen die Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn auch die Prüfungsanordnung von ihm – und nicht vom beauftragenden Finanzamt – erlassen wurde.

 In Fällen, in denen eine andere Finanzbehörde nach § 195 Satz 2 AO mit der Außenprüfung beauftragt wird, ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung gegen das FA zur richten, das die Prüfungsanordnung erlassen hat .

BFH Beschluss vom 03.03.2009 – X B 197/08 BFH NV 2009 S. 962 f.