Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis des Organträgers bleibt trotz der gemäß § 283 StGB strafbewehrten Verbote und Einschränkungen bestehen.
Die Inanspruchnahme des Organträgers als Schuldner der Umsatzsteuer führt nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger der Organgesellschaft.
BFH Beschluss vom 10.03. 2009 – XI B 66/08 BFH NV 2009 S. 977