Leasingfahrzeuge als gewillkürten Betriebsvermögen bei einem Arzt

Ein Leasingfahrzeugen bei 30% betrieblicher Nutzung ist dem gewillkürten Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen wenn er die entsprechenden Aufwendungen geltend macht.

 Die private Nutzung der Leasingfahrzeuge ist entgegen der Ansicht des Beklagten nach der typisierenden Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu ermitteln und der Besteuerung zugrunde zu legen. Nach dieser Vorschrift ist die private Nutzung eines Kfz für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen.

 Finanzgerichts Köln Urteil vom 20.05.2009, (14 K 4223/06)

Erläuterung:

Bis einschließlich 2005 erhalten Freiberufler für Leasingfahrzeuge den vollen Betriebsausgabenabzug, auch wenn sie nur zu 30 Prozent betrieblich genutzt wurden. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 20.05.2009 entschieden (14 K 4223/06). Gleichzeitig kann die Versteuerung der Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung erfolgen.

In dem Verfahren wendete sich ein Zahnarzt dagegen, dass das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung die Kosten seiner Leasingfahrzeuge nur in Höhe der betrieblichen Nutzung von 30 Prozent anerkannte. Dem ist der Senat nicht gefolgt. Er entschied, dass Leasingfahrzeuge mit einer betrieblichen Nutzung von 10 bis 50 Prozent dann zum sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen des Freiberuflers zählen, wenn er die Leasing- und Verbrauchskosten laufend und zeitnah als betriebliche Aufwendungen bucht, das Kfz im Leasingvertrag als Geschäftsfahrzeug bezeichnet ist und die private Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuert wird.

Der 14. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. In der Vergangenheit hat der BFH die Voraussetzungen der Zuordnung von Leasingfahrzeugen zum gewillkürten Betriebsvermögen von der Tendenz enger gefasst. 

Ab 2006 kann aufgrund einer Gesetzesänderung die Privatnutzung nur noch dann nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert werden, wenn die betriebliche Nutzung des Kfz über 50 Prozent liegt.