Die Aufbereitung von Lebensmitteln zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand ist nicht notwendig mit ihrer Vermarktung verbunden und deshalb bei der für die Abgrenzung von Dienstleistungen und Lieferungen erforderlichen Gesamtbetrachtung dem Dienstleistungsbereich zuzurechnen.
Ein qualitatives Überwiegen der Dienstleistungen setzt über die Aufbereitung von Lebensmitteln hinaus wenigstens ein weiteres Dienstleistungselement,wie z.B. das Zurverfügungstellen von Verzehrmöglichkeiten, voraus.
BFH Urteil vom 18. Februar 2009 V R 90/07
Erläuterungen:
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. Februar 2009 V R 90/07 betraf die Frage, ob die Abgabe von zuvor für die Kinobesuche erwärmten Popcorn und Nachos als eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung (vgl. § 3 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes UStG ) zu beurteilen ist, oder ob es sich lediglich um eine Lieferung von Nahrungsmitteln handelt, die nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit der auf bestimmte Positionen des Zolltarifs verweisenden Anlage hierzu dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Die Revision des Finanzamts hatte keinen Erfolg. Allein das Erwärmen der Speisen erlaube noch nicht die Beurteilung als sonstige Leistung, wenn keine zusätzlichen Dienstleistungselemente wie z.B. das Zurverfügungstellen von Verzehrmöglichkeiten hinzukämen.