Die Umsätze eines Partyservices, der verzehrfertige Speisen liefert und dem Kunden Geschirr und Besteck zur Verfügung stellt, welches teilweise vom Kunden, teilweise vom Unternehmer gereinigt wird, unterliegen – unabhängig von der Vornahme der Reinigung – als sonstige Leistung dem Regelsteuersatz.
BFH Urteil vom 01.04.2009 XI E 3/08 BFH NV 2009 S. 1469 f
Begründung:
"Nicht mit der Vermarktung von Nahrungsmitteln zur Mitnahme notwendig verbunden sind bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers danach Dienstleistungselemente und Vorgänge wie z.B. die Beratung und Information der Kunden hinsichtlich der Zusammenstellung und Menge von Mahlzeiten für einen bestimmten Anlass, die Zubereitung und Darreichung von Speisen, deren ansprechendes, restaurationsübliches Anrichten auf Platten und in Gefäßen, die Überlassung dieser Platten und Gefäße sowie von Geschirr und/oder Besteck zur Nutzung, der Transport zum Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt und das Abholen sowie die lebensmittelrechtlich erforderliche Endreinigung der den Kunden lediglich zum Gebrauch überlassenen Gegenstände."
Nach diesen Grundsätzen sind die hier streitigen Umsätze sonstige Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen.
Die Abgabe der Speisen an die Kunden der Klägerin geht mit einer Reihe von Dienstleistungen einher, die sich von den Vorgängen unterscheiden, die notwendig mit der Lieferung von Lebensmitteln verbunden sind: Die Klägerin hat die Speisen verzehrfertig zubereitet, diese ansprechend angerichtet und an den jeweils von ihren Kunden genannten Ort zur vereinbarten Zeit verbracht sowie in Einzelfällen die Speisen vor Ort ausgegeben. Im Regelfall hat sie ferner ihre Kunden im Vorfeld über die Art und die Menge der benötigten Speisen beraten. Zusätzlich hat sie ihren Kunden Geschirr und Besteck überlassen sowie dieses wieder abgeholt. Dies reicht für die Annahme einer sonstigen Leistung aus, ohne dass es noch entscheidend auf die Reinigung der überlassenen Gedecke ankommt