Keine nachträglichen Anschaffungskosten für eine mittelbare Beteiligung

Die Gewährung von Darlehen an eine Gesellschaft, an welcher der Anteilseigner nur mittelbar beteiligt ist, führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der (unmittelbaren) wesentlichen Beteiligung.

BFH Urteil vom 25.02.2009 IX R 28/08 BFHNV 2009 S 1416 ff

Begründung:

Nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt. Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste.

Nach diesen Maßstäben führt ein Verlust der Darlehen, die der Kläger der E2-GmbH gewährt hat, nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für seine Beteiligung an der E1-GmbH. Die Gewährung der Darlehen an die E2-GmbH hat auch nicht zu verdeckten mittelbaren Einlagen in die E1-GmbH geführt, da sie das bilanzierungsfähige Vermögen der E2-GmbH nicht vermehrt haben.