Aufwendungen der Großeltern für Besuche ihres Enkelkindes

Aufwendungen der Großeltern für Besuche ihres im Ausland lebenden Enkelkinds sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Allein der Umstand, dass der Umgang der Großeltern mit dem von ihnen getrennt lebenden Enkelkind aus familiengerichtlicher Sicht dessen Wohl dient, führt nicht zur Zwangsläufigkeit der Aufwendungen für Besuche des Enkelkinds.

Solche Aufwendungen sind grundsätzlich mit dem Grundfreibetrag abgegolten.

BFH Urteil vom 05.03.2009 VI R 60/07 BFHNV 2009 S. 1111ff