Voraussetzung für die Bildung einer Ansparrücklage

Sollen für mehrere Wirtschaftsgüter Ansparrücklagen gemäß § 7g Abs. 3 EStG gebildet werden, so sind die einzelnen Rücklagen in der Buchführung jeweils getrennt zu behandeln.

Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Anschaffung vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant ist und die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht über den für einen einzelnen Bilanzstichtag in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG statuierten Höchstbetrag der begünstigten Investition hinausgeht

BFH Beschluss vom 31.03.2009 X B 226/08 BFH NV 2009 S. 1116f

Begründung:

Der BFH leitet aus der gesetzlichen Regelung ab, dass grundsätzlich für jedes Wirtschaftsgut, das voraussichtlich angeschafft oder hergestellt werden soll, eine gesonderte Rücklage zu bilden ist. Dementsprechend sind bei mehreren künftigen Investitionen die einzelnen Rücklagen in der Buchführung prinzipiell getrennt zu behandeln.

Sammelbuchungen für mehrere Wirtschaftsgüter sind daher in aller Regel ausgeschlossen. Sei indessen die Anschaffung mehrerer vollkommen gleichartiger Wirtschaftsgüter geplant, so könne ausnahmsweise eine Sammelbuchung dann für genügend erachtet werden, wenn die Summe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht über den für einen einzelnen Bilanzstichtag in § 7g Abs. 3 Satz 5 EStG statuierten Höchstbetrag der begünstigten Investitionen hinausgehe.