Freibetrag nach § 13a ErbStG für Betriebsvermögen eines freiberuflichen Kunstmalers

Die Eigenschaft als Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 1 und 4 ErbStG a.F. geht nicht allein deshalb verloren, weil die künstlerische Tätigkeit aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur von den Erben nicht fortgesetzt werden kann.

BFH Urteil vom 27. Mai 2009 II R 53/07