Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist aus verfahrensrechtlichen Gründen ohne Sachentscheidung erledigt

Erläuterungen

Im Revisionsverfahren VIII R 22/08 wollte ein Steuerpflichtiger durch den Bundesfinanzhof (BFH) klären lassen, ob die durch das Jahressteuergesetz 2007 eingeführte Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte der Finanzämter (§ 89 Abs. 3 der Abgabenordnung) verfassungswidrig ist. Dieses Revisionsverfahren hat sich jetzt ohne eine Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen erledigt. Der Steuerpflichtige hatte, statt Einspruch gegen den Gebührenbescheid des Finanzamts (FA) einzulegen, unmittelbar eine Sprungklage (§ 45 der Finanzgerichtsordnung) vor dem Finanzgericht (FG) erhoben, der das FA innerhalb eines Monats hätte zustimmen müssen. Das FG hatte dem FA aber eine längere Frist gesetzt, so dass dessen Zustimmung verspätet einging. Der BFH musste daher die bei ihm anhängige Revision als Einspruch behandeln und an das FA zurückgeben. Das Urteil ist nicht zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen.