Sog. Wertaufholungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 2002, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Abschreibungen von Anteilen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen sind, sind zunächst mit den nicht steuerwirksamen und erst danach, mit der Folge der Steuerpflicht daraus resultierender Gewinne-,mit den steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen.
BFH Urteil vom 19. August 2009 I R 2/09