Einlagenrückgewähr ist keine steuerbefreiten Kapitaleinkünfte nach § 8b Abs. 1 KStG

Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG 1999 n.F./2002 sind nicht in die Steuerfreistellung für Kapitaleinkünfte nach § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG 1999 n.F./2002 einzubeziehen.

BFH Urteil vom 28. Oktober 2009 I R 116/08

 Begründung:

Werden Rückzahlungen vom steuerlichen Einlagekonto steuerneutral gegen die Buchwerte der gehaltenen Anteile verrechnet; lassen sie sich insofern steuerfrei von der Beteiligungsgesellschaft vereinnahmen. Ob jene Kapitalrückzahlungsbeträge, welche den Beteiligungsbuchwert übersteigen, sodann unmittelbar oder erst in Gestalt späterer Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG 1999 n.F. außer Ansatz bleiben, bedarf für den Streitfall keiner weiteren Erörterung.