Der Bescheid über eine Zwangsgeldfestsetzung ist durch die Zahlung des Zwangsgeldes nicht erledigt. Er ist Rechtsgrund dafür, dass das FA die gezahlten Beträge behalten darf.
Die Erledigung folgt auch nicht daraus, dass der Steuerpflichtige der mit der Zwangsgeldfestsetzung verbundenen Aufforderung zur Abgabe der geforderten Erklärung nach Zahlung des Zwangsgeldes nachgekommen ist. Erledigt hat sich dadurch nur das auf Erzwingung der Abgabe der Erklärung gerichtete Vollstreckungsverfahren. Der Pflichtige hat weiter Anspruch auf Überprüfung der Zwangsgeldanforderung und -festsetzung, wenn er ausnahmsweise ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse darlegen kann.
Da die Zwangsmittel der AO keine Strafe, sondern Beugemittel sind, kommt eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von vorneherein nicht in Betracht.
BFH Beschluss vom 17.10.2009 VII B 28/09 BFH NV 2010 S. 385 f.