Es ist nicht klärungsbedürftig, dass für den Erlass von Kirchensteuer des Bundeslandes Hessen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. § 11 Abs. 1 KiStG Hessen eröffnet nicht abweichend von § 13 KiStG Hessen den Finanzrechtsweg.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind bestandskräftig festgesetzte Steuern nur dann im Billigkeitsverfahren zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich hiergegen indem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren zu wehren.
BFH Beschluss vom 14.11.2009 VIB 60/08 BFHNV 2010 S.468 f