Privatnutzung des Dienstwagens; Erschütterung des Anscheinsbeweises

Der Anscheinsbeweis, dass ein Dienstwagen auch privat genutzt wird, kann durch die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs entkräftet oder erschüttert werden. Dieser muss jedoch zur vollen Überzeugung des Gerichts vorgetragen werden.

Die Frage, ob der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis erschüttert worden ist, ist grundsätzlich nicht revisibel.

BFH Beschluss vom 20.10.2009 VI B 74/08 BFH NV 2010 s. 197 f

Begründung:

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht (FG) unter Würdigung der Umstände des Streitfalles entschieden, die Klägerin habe den Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttert, der für eine private Nutzung der –dem Gesellschafter-Geschäftsführer überlassenen– Dienstwagen spreche.

Sollte das FG allerdings auch die Auffassung vertreten haben, dass ein Steuerpflichtiger den Gegenbeweis allein durch Beweise, die in ihrer Gesamtheit wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Auskunft über die tatsächliche Nutzung geben, führen kann, hat der Senat Zweifel, ob er sich dem anschließen könnte. Im vorliegenden Verfahren kommt es hierauf jedoch nicht an, da anders als von der Klägerin angeführt das FG seine Entscheidung nicht darauf gestützt hat, dass der Gegenbeweis nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden kann. Es hat vielmehr im Ergebnis entscheidend darauf abgestellt, dass die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts vorgetragen worden sind. In seiner Gesamtbeurteilung hat das FG die vorgelegten Aufzeichnungen, u.a. weil sie nicht zeitnah erstellt worden sind, nicht als so wesentlich angesehen, um eine Entkräftung des Anscheinsbeweises bejahen zu können