Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei selbst genutzter Ferienwohnung

Ist nach bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, so gilt dies bei Ferienwohnungen nur, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden.

Fehlt aufgrund einer eingehenden Prognoserechnung des FG die Einkünfteerzielungsabsicht, so ist sie nicht "ungewiss" im Sinne des § 165 Abs. 1 AO, so dass eine vorläufige Steuerfestsetzung von vornherein nicht in Betracht kommt.

Ist nach dem BMF-Schreiben vom 23. Juli 1992 (BStBl I 1992, 434) lediglich "grundsätzlich" von einer tatsächlichen Nutzungsdauer von hundert Jahren auszugehen, so soll hiermit dem FA zwar ein für typische Sachverhalte anzuwendender Prognosezeitraum an die Hand gegeben, eine hiervon abweichende Beurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und weiterer Rechtsprechungsentwicklungen jedoch nicht ausgeschlossen werden.

BFH Beschluss vom 22.09.2009 – IX B 82/09 BFHNV 2010 S. 36

Begründung:

st nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, so gilt dies bei Ferienwohnungen nur, wenn sie ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden.

Muss die Einkünfteerzielungsabsicht im Streitfall überprüft werden, geschieht dies aufgrund einer Prognose, also durch eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung. Hiervon ist die Rechtsprechung stets ausgegangen. Wenn die Kläger im Hinblick auf § 165 der Abgabenordnung (AO) eine retrospektive Betrachtungsweise bevorzugen, so übersehen sie, dass aufgrund der eingehenden Berechnungen des FG das Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht gar nicht "ungewiss" i.S. des § 165 Abs. 1 AO ist. Deshalb kommt eine vorläufige Steuerfestsetzung von vornherein nicht in Betracht.

Im Streitfall soll nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 1992, 434, auf das sich die Kläger beziehen, lediglich "grundsätzlich" von einer tatsächlichen Nutzungsdauer von hundert Jahren auszugehen sein. Entsprechend dem allgemeinen Sprachverständnis soll hiermit dem FA zwar ein für typische Sachverhalte anzuwendender Prognosezeitraum an die Hand gegeben, eine hiervon abweichende Beurteilung, z.B. wie hier bei Ferienwohnungen, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und weiterer Rechtsprechungsentwicklungen jedoch nicht ausgeschlossen werden.