Bezeichnung des Leistungsempfängers in der Rechnung

Aus dem Erfordernis, in der Rechnung den Leistungsempfänger eindeutig und leicht nachprüfbar zu bezeichnen, folgt, dass die unzutreffende Angabe der Rechtsform des Leistungsempfängers zum Verlust des Vorsteuerabzugs führt, wenn bei Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform eine erhöhte Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Person des Leistungsempfängers besteht.

BFH Beschluss vom 08.10.2009 –  V B 45/09 BFH NV 2010 S. 261

Begründung:

Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass für die Bezeichnung von Leistungsempfänger und leistendem Unternehmer in der Rechnung gleichermaßen eine Bezeichnung erforderlich ist, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des jeweiligen Unternehmers ermöglicht. An die eindeutige und leichte Nachprüfbarkeit sind hinsichtlich der Bezeichnung des Leistungsempfängers keine anderen Anforderungen zu stellen als an die Bezeichnung des leistenden Unternehmers.

Somit hat sich der Leistungsempfänger nicht nur hinsichtlich der in der Rechnung angegebenen,Geschäftsdaten des Rechnungserstellers (Anschrift, Firma und Rechtsform) zu vergewissern sondern ebenso hinsichtlich seiner eigenen Geschäftsdaten.

Zwar kann auch die Angabe einer unzutreffenden Rechtsform im Einzelfall unschädlich sein (zur zutreffenden Bezeichnung einer GmbH als Einzelfirma). Ob trotz einer unzutreffenden Rechtsformangabe die erforderliche eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens des Unternehmers gegeben ist, obliegt jedoch im Wesentlichen der tatrichterlichen Würdigung (§ 118 Abs. 2 FGO). Dabei konnte das FG nach den Verhältnissen des Streitfalls auch berücksichtigen, dass bei der Angabe einer inländischen anstelle einer ausländischen Rechtsform eine erhöhte Verwechslungsgefahr bestehen kann